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Moskauer Kreml
 FÖDERATION 
Moskauer Kreml

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Erster Abschnitt. Grundbestimmungen

Kapitel l. Grundlagen der Verfassungsordnung

Artikel l

1. Die Rußländische Föderation - Rußland ist ein demokratischer föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform.

2. Die Bezeichnungen Rußländische Föderation und Rußland sind gleichbedeutend.

Artikel 2

Der Mensch, seine Rechte und Freiheiten bilden die höchsten Werte. Anerkennung, Wahrung und Schutz der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers sind Verpflichtung des Staates.

Artikel 3

1. Träger der Souveränität und einzige Quelle der Macht in der Rußländischen Föderation ist ihr multinationales Volk.

2. Das Volk übt seine Macht unmittelbar sowie durch die Organe der Staatsgewalt und die Organe der örtlichen Selbstverwaltung aus.

3. Höchster unmittelbarer Ausdruck der Volksmacht sind Referendum und freie Wahlen.

4. Niemand darf die Macht in der Rußländischen Föderation an sich reißen. Die Machtergreifung und die Anmaßung von hoheitlichen Befugnissen werden aufgrund Bundesgesetzes verfolgt.

Artikel 4

1. Die Souveränität der Rußländischen Föderation erstreckt sich auf ihr gesamtes Territorium.

2. Die Verfassung der Rußländischen Föderation und die Bundesgesetze haben auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation Vorrang.

3. Die Rußländische Föderation gewährleistet die Integrität und die Unverletzlichkeit ihres Territoriums.

Artikel 5

1. Die Rußländische Föderation besteht aus Republiken, Regionen, Gebieten, bundesbedeutsamen Städten, einem autonomen Gebiet und autonomen Bezirken als den gleichberechtigten Subjekten der Rußländischen Föderation.

2. Die Republik ist ein Staat und hat ihre eigene Verfassung und Gesetzgebung. Die Region, das Gebiet, die bundesbedeutsame Stadt, das autonome Gebiet und der autonome Bezirk haben ihr Statut und ihre Gesetzgebung.

3. Die Bundesstaatlichkeit der Rußländischen Föderation gründet auf ihrer staatlichen Integrität, auf der Einheit des Systems der Staatsgewalt, auf der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation sowie auf der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker in der Rußländischen Föderation.

4. In den Beziehungen zu den Bundesorganen der Staatsgewalt sind alle Subjekte der Rußländischen Föderation untereinander gleichberechtigt.

Artikel 6

1. Die Staatsangehörigkeit der Rußländischen Föderation wird erworben und endet gemäß Bundesgesetz; sie ist einheitlich und gleich, unabhängig von den Gründen ihres Erwerbs.

2. Jeder Bürger der Rußländischen Föderation genießt auf ihrem Territorium alle Rechte und Freiheiten und trägt die gleichen durch die Verfassung der Rußländischen Föderation vorgesehenen Pflichten.

3. Dem Bürger der Rußländischen Föderation darf seine Staatsangehörigkeit oder sein Recht, sie zu wechseln, nicht entzogen werden.

Artikel 7

1. Die Rußländische Föderation ist ein Sozialstaat, dessen Politik darauf gerichtet ist, Bedingungen zu schaffen, die ein würdiges Leben und die freie Entwicklung des Menschen gewährleisten.

2. In der Rußländischen Föderation werden Arbeit und Gesundheit der Menschen geschützt, ein garantierter Mindestlohn festgelegt, die staatliche Unterstützung von Familie, Mutterschaft, Vaterschaft und Kindheit, Invaliden und älteren Bürgern gewährleistet, ein System sozialer Dienste entwickelt sowie staatliche Renten, Beihilfen und andere Garantien des sozialen Schutzes festgelegt.

Artikel 8

1. In der Rußländischen Föderation werden die Einheit des Wirtschaftsraums, der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital, die Unterstützung des Wettbewerbs und die Freiheit der wirtschaftlichen Betäti-gung garantiert.

2. In der Rußländischen Föderation werden private, staatliche, kommunale und andere Formen des Eigentums gleichermaßen anerkannt und geschützt.

Artikel 9

1. Grund und Boden und die anderen Naturvorräte werden in der Rußländischen Föderation als Grundlage des Lebens und Wirkens der Völker, die auf dem entsprechenden Territorium leben, genutzt und geschützt.

2. Grund und Boden und die anderen Naturvorräte können sich in privater, staatlicher, kommunaler oder anderer Form des Eigentums befinden.

Artikel 10

Die Staatsgewalt in der Rußländischen Föderation wird auf der Grundlage der Aufteilung in gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt ausgeübt. Die Organe der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sind selbständig.

Artikel 11

1. Die Staatsgewalt in der Rußländischen Föderation wird vom Präsidenten der Rußländischen Föderation, der Föderationsversammlung (dem Bundesrat und der Staatsduma), der Regierung der Rußländischen Föderation und den Gerichten der Rußländischen Föderation ausgeübt.

2. Die Staatsgewalt in den Subjekten der Rußländischen Föderation üben die von diesen gebildeten Organe der Staatsgewalt aus.

3. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse zwischen den Organen der Staatsgewalt der Rußländischen Föderation und den Organen der Staatsgewalt der Subjekte der Rußländischen Föderation erfolgt durch diese Verfassung, den Föderationsvertrag und andere Verträge über die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse.

Artikel 12

In der Rußländischen Föderation wird die örtliche Selbstverwaltung anerkannt und garantiert. Die örtliche Selbstverwaltung ist im Rahmen ihrer Befugnisse selbständig. Die Organe der örtlichen Selbstverwaltung gehören nicht zum System der Organe der Staatsgewalt.

Artikel 13

1. In der Rußländischen Föderation ist die ideologische Vielfalt anerkannt.

2. Keine Ideologie darf als staatliche oder verbindliche festgelegt werden.

3. In der Rußländischen Föderation ist die politische Vielfalt und das Mehrparteiensystem anerkannt.

4. Die gesellschaftlichen Vereinigungen sind vor dem Gesetz gleich.

5. Die Bildung und die Tätigkeit gesellschaftlicher Vereinigungen, deren Ziele oder Handlungen auf gewaltsame Änderung der Grundlagen der Verfassungsordnung und auf Verletzung der Integrität der Rußländischen Föderation, auf Untergrabung der Sicherheit des Staates, auf Bildung von bewaffneten Formationen oder auf Entfachen sozialer, rassischer, nationaler und religiöser Zwietracht gerichtet sind, sind verboten.

Artikel 14

1. Die Rußländische Föderation ist ein weltlicher Staat. Keine Religion darf als staatliche oder verbindlich festgelegt werden.

2. Die religiösen Vereinigungen sind vom Staat getrennt und vor dem Gesetz gleich.

Artikel 15

1. Die Verfassung der Rußländischen Föderation hat die höchste juristische Kraft, gilt unmittelbar und findet auf dem gesamten Territorium der Rußländischen Föderation Anwendung. Gesetze und andere Rechtsakte, die in der Rußländischen Föderation verabschiedet werden, dürfen der Verfassung der Rußländischen Föderation nicht widersprechen.

2. Die Organe der Staatsgewalt, die Organe der örtlichen Selbstverwaltung, Amtsträger, Bürger und ihre Vereinigungen sind verpflichtet, die Verfassung der Rußländischen Föderation und die Gesetze zu beachten.

3. Die Gesetze müssen amtlich veröffentlicht werden. Nicht veröffentlichte Gesetze werden nicht angewandt. Jegliche normativen Rechtsakte, die die Rechte, Freiheiten und Pflichten des Menschen und Bürgers berühren, dürfen nicht angewandt werden, sofern sie nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme amtlich veröffentlicht worden sind.

4. Die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die völkerrechtlichen Verträge der Rußländischen Föderation sind Bestandteil ihres Rechtssystems. Legt ein völkerrechtlicher Vertrag der Rußländischen Föderation andere Regeln fest als die gesetzlich vorgesehenen, so werden die Regeln des völkerrechtlichen Vertrages angewandt.

Artikel 16

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels der Verfassung bilden die Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation und können nicht anders geändert werden als in dem durch diese Verfassung festgelegten Verfahren.

2. Keine anderen Bestimmungen dieser Verfassung dürfen den Grundlagen der Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation widersprechen.

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